Satzung des Kindervereins Röhrenfurth

Verein zur Erhaltung und Förderung der Grundschule und des Kindergartens in Röhrenfurth

§ 1 Name, Sitz
1.) Der Verein führt den Namen Kinderverein Röhrenfurth „Verein zur Erhaltung und Förderung der Grundschule und des Kindergartens in Röhrenfurth“

2.) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fritzlar eingetragen und führt seit seiner Eintragung den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.)

3.) Sitz des Vereins ist Melsungen-Röhrenfurth.

4.) Der Verein ist parteipolitisch, national und konfessionell nicht gebunden.


§ 2 Zweck und Aufgaben
1.) Der Verein hat die Aufgabe, die Erziehung, Bildung und Jugendpflege für Kinder der Grundschule und des Kindergartens in Röhrenfurth zu fördern sowie jegliche Maßnahmen, die die Entwicklung des Ortes Röhrenfurth als attraktiven Wohnort für Familien zu unterstützen, durch:
a) Weiterentwicklung des pädagogischen Konzepts der festen Öffnungszeiten
b) Beschaffung von zusätzlichen Spiel-, Unterrichts- und Lehrmaterialien sowie Ausstattungsgegenständen
c) Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Veranstaltungen, z.B. von Vorträgen, Aufführungen, Wettkämpfen, Exkursionen, Besichtigungen.
d) Einrichtung und Ausstattung von Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen
e) Erweiterung der Büchereien in Kindergarten und Schule, sowie Anschaffung und Ergänzung der Sammlungen
f) Unterstützung sozial schwacher Kinder bei Veranstaltungen
g) Unterstützung der Elternarbeit und Kontaktpflege zu anderen Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Einzugsbereiches der Grundschule und des Kindergartens Röhrenfurth
h) Pädagogische Mittagsbetreuung und Essenausgabe

2.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen an Mitglieder und an den Vorstand ist zulässig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche und juristische Person sowie Personengesellschaft werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der/die Minderjährige volljährig wird.
Die schriftliche Eintrittserklärung ist an den Vorstand zu richten, der die Entscheidung über die Aufnahme trifft. Dies gilt nicht für die Gründung.

2.) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod oder durch Auflösung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft.
b) durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres mittels schriftlicher Erklärung gegenüber
dem Vorstand und unter Einhaltung der Frist von drei Monaten.
c) durch schriftlichen Ausschluss seitens des Vorstandes
 - wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind.
 - Auf Grund vereinsschädigenden Verhaltens.
Der/die Ausgeschlossene hat das Recht, binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim Vorstand schriftlich gegen die Entscheidung Einspruch einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall schriftlich über den Ausschluss.


§ 4 Geschäftsjahr und Finanzierung
1.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.) Es wird ein Jahresbeitrag erhoben.
a) Dieser ist am Beginn eines jeden Jahres im Voraus fällig. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit regelt die Beitragsordnung.
Sie wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Zur Entlastung des/der Kassenwartes/in ist eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
b) Im Bedarfsfall können Umlagen erhoben werden nach näherer Bestimmung durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung.
c) Es sind Arbeitsleistungen zu erbringen nach näheren Anweisungen durch den Vorstand.
Der Vorstand kann hiervon Befreiung erteilen.

3.) Weitere Finanzierung: Durch Spenden von Mitgliedern und Freunden, Einnahmen aus dem
Vereinsvermögen, durch öffentliche Mittel oder durch Einnahmen von Veranstaltungen.


§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind
1.) die Mitgliederversammlung
2.) der Vorstand


§ 6 Die Mitgliederversammlung
1.) Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

2.) Jedes Mitglied wird zur Mitgliederversammlung eingeladen und hat Rederecht. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich.

3.) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

4.) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird von dem Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt an die letzte bekannte E-Mail-Adresse oder schriftlich an die dem Vorstand letztbekannte Anschrift, sofern keine E-Mail-Adresse bekannt ist oder das Mitglied schriftlich die
Einladung per E-Mail ablehnt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der Email. Die Mitteilung von Adressänderungen/ Änderungen von Email-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.
Weitere Sitzungen können bei Bedarf und müssen auf Verlangen von 1/3 der Mitglieder auf schriftlichen Antrag an den Vorstand binnen 6 Wochen stattfinden.
Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

5.) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der gesamten Arbeit des Vereins; sie entscheidet über die Angelegenheiten des Vereins und erledigt insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl von zwei Kassenprüfern
c) Stellungnahme zu den vorgelegten Geschäfts- und Kassenberichten
d) Entlastung des Vorstandes
e) Darauf zu achten, dass die Tätigkeit der Vereinsorgane und Mitglieder den Satzungszwecken entsprechen.
f) Umwandlungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes (Spaltung, Ausgliederung oder Verschmelzung)
g) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen
h) Beschlüsse über Satzungsänderungen
i) Entscheidung über die Auflösung des Vereins

6.) Abstimmung und Beschlussfassung sind formfrei. Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen hiervon Abweichendes bestimmen (schriftliche oder geheime Abstimmung). Über Wahlen ist geheim abzustimmen, wenn eines der erschienenen Mitglieder dies verlangt und die Mitgliederversammlung zustimmt. Für Satzungsänderungen, die Umwandlung oder die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden protokolliert und von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet. Die Mitglieder können das Protokoll auf Wunsch einsehen. Es gilt als genehmigt, wenn in der nächsten Mitgliederversammlung kein Einspruch erhoben wird.


§ 7 Der Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Kassenwart/in
d) dem/der stellvertretenden Kassenwart/in
e) dem/der Schriftführer/in und Pressewart/in
f) und bis zu sechs weiteren Mitgliedern genannt als Beisitzer

3.) Der Vorstand führt die Beschlüsse und Aufträge der Mitgliederversammlung durch und erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er handelt im Rahmen der durch die Mitglieder gegebenen Richtlinien und Ermächtigungen selbständig.

4.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand vor Ablauf seiner Amtszeit mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder durch die Wahl eines neuen Vorstandes abberufen.

5.) Der Vorstand setzt seine Geschäftsordnung selbst fest.

6.) Vorstandssitzungen werden nach Bedarf, aber mindestens zwei Sitzungen pro Geschäftsjahr, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 50 % Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

7.) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, kann der Vorstand sich durch Vorstandsbeschluss aus den Vereinsmitgliedern ergänzen. Das Amt dieser Person endet mit der nächsten Neuwahl.

8.) Der Verein wird nach außen vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam, darunter aber immer der/die Vorsitzende, sein/e Vertreter/in, der/die Kassenwart/in oder der/die Schriftführer/in.

9.) Es ist ein Protokoll zu führen, das bei der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen ist.

10.) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis entsprechende Nachfolge gewählt ist.


§ 8 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
 - Speicherung
 - Bearbeitung
 - Verarbeitung
 - Übermittlung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

3) Jedes Mitglied hat das Recht auf:
 - Auskunft über seine gespeicherten
 - Daten Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
 - Sperrung seiner Daten
 - Löschung seiner Daten

4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.


§ 9 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Gesamtverband Melsungen Land, mit der Auflage das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die Kinder- und Jugendarbeit in Röhrenfurth zu verwenden, oder es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Vereinssatzung zu verwenden.
Die Liquidation erfolgt durch den letzten Vorstand bzw. die dafür gewählten Abwickler. Die Satzung wurde am 10. Mai 2007 verfasst und angenommen und in den §§ 2, 4 und 7 geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 03.04.2014.

© Kinderverein Röhrenfurth e.V.

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